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   VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22.TR   

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https://dejure.org/2023,43124
VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22.TR (https://dejure.org/2023,43124)
VG Trier, Entscheidung vom 12.01.2023 - 6 K 2850/22.TR (https://dejure.org/2023,43124)
VG Trier, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 6 K 2850/22.TR (https://dejure.org/2023,43124)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 26 Abs 3; AsylG, § 25 Abs 5; EURL 95/2011, Art 2 Buchst j; AsylG, § 4 Abs 1; MRK, Art 3; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Äthiopien: Keine eritreische Staatsangehörigkeit; HKL ist Äthiopien; Kein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz; Kein relevanter Schaden aufgrund bewaffneter Konflikte; Rückkehr mit Kernfamilie; Gesichertes Existenzminimum; Rückkehrhilfen oder Reintegrationsleistungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22
    Es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12).

    Sie wird bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien im Verband der gelebten Kernfamilie (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 21), mithin mit ihrem Lebensgefährten, ihrem Kind - bzw. nach der zur erwartenden Geburt ihres weiteren Kindes - ihren beiden Kindern, zur Überzeugung des Gerichtes in der Lage sein, ihr Existenzminimum sicherzustellen.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22
    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 19).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22
    Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2 1 . April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53

    Auszug aus VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22
    So finanzierte ein in Kanada lebender Onkel der Klägerin deren Ausreise aus Addis Abeba mit 12.000 $ (zur Berücksichtigung der Verwandten im Ausland: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris Rn. 2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2022 - 13 A 11241/21

    Asylrecht - Familienasyl über einen im Bundesgebiet geborenen Stammberechtigten

    Auszug aus VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22
    Dies setzte gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG RP, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 13 A 11241/21.OVG -, juris Rn. 37 f.).
  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 6 A 606/19

    Asyl; Äthiopien; Genitalverstümmelung bei Frauen; grundsätzliche Bedeutung für

    Auszug aus VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2850/22
    Es ist so nicht ersichtlich, warum es der Klägerin und ihrer Familie in Äthiopien nicht gelingen sollte, das Existenzminimum der Kernfamilie zumindest durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zu erwirtschaften (vgl. so etwa hinsichtlich alleinstehender Frauen ohne familiäre Unterstützung: SächsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 A 606/19.A -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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